Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Reisen und Veranstaltungen sind eine Veranstaltung von Lucia Rothwein Coaching,-Beratung-Seminare (nachfolgend auch „Veranstalter“ genannt).

§ 1 Teilnahmebedingungen und Leistungsumfang

(1) Die Teilnahme ist ausschließlich Frauen vorbehalten. Das Mindestalter der Teilnehmerinnen beträgt 18 Jahre oder die Minderjährige wird ggf. von einer Erziehungsberechtigten begleitet. Jede Teilnehmerin muss per Email erreichbar sein.

(2) Der Leistungsumfang für die Veranstaltung ist auf der Homepage „www.luciarothwein.com“ im Detail beschrieben.

(3) Organisatorische Maßnahmen gibt der Veranstalter den Teilnehmerinnen rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung per E-Mail bekannt.

(4) Die Teilnehmerinnen sind grundsätzlich selbst für ihre Gesundheit verantwortlich.

§ 2 Anmeldung und Vertragsschluss

(1) Die Anmeldung erfolgt ausschließlich per Mail an info@luciarothwein.com . Die Angaben im Anmeldeformular müssen von der Teilnehmerin vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden.

(2) Nach vollständiger Anmeldung („verbindliches Vertragsangebot“) erhält die Teilnehmerin eine Bestätigung über den Eingang der Anmeldung per Email vom Veranstalter.

(3) Ein verbindlicher Vertrag über die Teilnahme an der Veranstaltung kommt zustande, wenn die vom Veranstalter erklärte Annahme des Vertragsangebots bei der Teilnehmerin zugeht. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Veranstalter der Teilnehmerin die Teilnahmebestätigung zur Verfügung stellen.

§ 3 Teilnahmegebühr und Zahlungsbedingungen

(1) Die Höhe der Teilnahmegebühr ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und der Teilnahmebestätigung.

(2) Auf die Teilnahmegebühr ist eine Anzahlung in Höhe von 20% der Teilnahmegebühr unmittelbar nach Eingang der Rechnung zur Zahlung fällig. Die restliche Teilnahmegebühr ist spätestens 21 Tage vor Beginn der Veranstaltung zu zahlen (maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Veranstalter). Wenn zwischen dem Eingang der Teilnahmebestätigung und der Veranstaltung weniger als 21 Tage liegen, ist die Teilnahmegebühr umgehend nach Eingang der Rechnung in voller Höhe an den Veranstalter zu zahlen (maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Veranstalter).

(3) Zahlt die Teilnehmerin die geschuldete Anzahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Teilnahmebestätigung und auch nicht nach trotz Aufforderung und angemessener Nachfristsetzung, so ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall steht dem Veranstalter eine Kostenpauschale von EUR 50,00 zu. Die vorstehenden Rechte des Veranstalters bestehen nicht, wenn die Zahlungsverzögerung nicht von dem Teilnehmer oder allein oder überwiegend vom Veranstalter zu vertreten ist. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten des Veranstalters unbenommen.

(4) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des vollständigen Teilnahmebetrags trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung kann der Veranstalter den Vertrag fristlos kündigen, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Mangel der Veranstaltung vorliegt. Der Veranstalter kann bei Kündigung des Reisevertrags wegen Zahlungsverzugs der Teilnehmerin eine Entschädigung entsprechend § 7 (4) verlangen. Leistet die Teilnehmerin fällige Zahlungen nicht, behält sich der Veranstalter für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von EUR 20,00 vor. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt der Teilnehmerin unbenommen.

(5) Zahlungen sind nur per Überweisung möglich.

(6) Ohne vollständige Zahlung der Teilnahmegebühr vor Veranstaltungsbeginn besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung.

§ 4 Mindestteilnehmerzahl

Bei Nichterreichen der ausgeschriebenen und in der Teilnahmebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl von 5 Teilnehmerinnen kann der Veranstalter die Veranstaltung bis spätestens 21 Tage vor deren Beginn absagen (Rücktritt vom Vertrag). In diesem Fall erhält die Teilnehmerin ihre auf die Teilnahmegebühr geleisteten Zahlungen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zurück. Der Veranstalter wird die Teilnehmerinnen zeitnah informieren, wenn sich zu einem früheren Zeitpunkt definitiv ergibt, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann.

§ 5 Übertragbarkeit

(1) Bis zum Veranstaltungsbeginn kann die Teilnehmerin sich durch eine andere geeignete weibliche Person („Dritte“ oder „Ersatzperson“) ersetzen lassen.

(2) Der Veranstalter kann dem Eintritt der Dritten widersprechen, wenn diese den vertraglichen Reiseerfordernissen nicht entspricht. Das gleiche gilt, wenn der Teilnahme der Dritten gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

(3) Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, so haftet die ursprüngliche Teilnehmerin zusammen mit der Ersatzperson als Gesamtschuldner für die Teilnahmegebühr und die durch den Eintritt der Dritten entstandenen angemessenen Mehrkosten.

(4) Der Veranstalter hat der Teilnehmerin einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

§ 6 Sicherheitsmaßnahmen, Ausschluss einer Teilnehmerin, fristlose Kündigung durch den Veranstalter.

(1) Den Anweisungen des Veranstalters und seines Personals ist Folge zu leisten.

(2) Der Veranstalter kann den Vertrag auch nach Beginn der Veranstaltung aus wichtigem Grund fristlos kündigen und eine Teilnehmerin von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen.

(3) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Teilnehmerin trotz Abmahnung erheblich die Veranstaltung stört, so dass eine weitere Teilnahme für den Veranstalter oder die anderen Teilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnehmerin sich nicht an sachlich begründete Weisungen hält.

(4) Eine Abmahnung der Teilnehmerin vor Kündigung aus wichtigem Grund ist für den Veranstalter entbehrlich, wenn die Teilnehmerin in besonders grober Weise die Veranstaltung stört. Das ist insbesondere bei Begehung von Straftaten durch die Teilnehmerin gegen Leib und Leben, die sexuelle Selbstbestimmung sowie das Vermögen der Mitarbeiter des Veranstalters, von Leistungsträgern oder ihren Mitarbeitern sowie von anderen Teilnehmern der Fall. Dem gleichgestellt sind Beleidigungen und üble Nachrede insbesondere gegenüber dem Veranstalter, dessen Leistungsträgern und Mitarbeitern sowie gegenüber anderen Teilnehmerinnen während der Veranstaltung und auch im gesamten Kommunikationsprozess.

(5) Dem Veranstalter steht in diesem Fall die Teilnahmegebühr weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Leistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.

§ 7 Rücktritt der Teilnehmerin vor Veranstaltungsbeginn, Stornogebühren

(1) Eine Teilnehmerin kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn von der Veranstaltung zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Den Teilnehmerinnen wird empfohlen, die Rücktrittserklärung in Textform an die am Ende dieser AGB genannte Anschrift des Veranstalters zu übersenden.

(2) Bei Rücktritt oder Nichtantritt der Teilnehmerin verliert der Veranstalter seinen Anspruch auf die vereinbarte Teilnahmegebühr. Er kann aber, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Veranstaltung nicht von ihm zu vertreten ist und nicht ein Fall unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände („höhere Gewalt“) vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt/Nichtantritt getroffenen Vorkehrungen und seine Aufwendungen (nachfolgend „Stornogebühren“) von der Teilnehmerin verlangen.

(3) Diese Stornogebühren sind nachfolgend in § 7 (4) pauschaliert. Gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Leistungen sind dabei berücksichtigt. Es bleibt der Teilnehmerin der Nachweis vorbehalten, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Veranstaltung keine oder wesentlich niedrigere als die pauschalierten Kosten (Stornogebühren) entstanden sind.

(4) Die Stornogebührenpauschale ist wie folgt gestaffelt:
Bei Rücktritt/Stornierung bis 20 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50% der Teilnahmegebühr.
Bei Rücktritt/Stornierung zwischen 19 Tagen bis 6 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 75% der Teilnahmegebühr.
Bei Rücktritt/Stornierung ab dem 5. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 100% der Teilnahmegebühr.

(5) Es wird empfohlen, eine private Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen.

§ 8 Gewährleistung, Pflicht der Reisenden Reisemängel unverzüglich anzuzeigen

(1) Wird die Veranstaltung nicht vertragsgemäß ausgeführt (Auftreten von Mängeln), so hat die Teilnehmerin dies zur Wahrung ihrer Rechte dem Veranstalter oder dessen örtlicher Vertretung gegenüber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen. Verlangt die Teilnehmerin Abhilfe, so hat der Veranstalter den Mangel zu beseitigen. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Mangels und des Werts der betroffenen Reisleistung mit unverhältnismäßigen Kostenverbunden ist. In diesem Falle hat der Veranstalter, wenn der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen betrifft, Abhilfe durch angemessene Ersatzleistung anzubieten.

(2) Die Teilnehmerin kann eine Herabsetzung der Teilnahmegebühr (Minderung) verlangen, wenn sie die unverzügliche Anzeige des Mangels beim Veranstalter bzw. dessen Vertretern vor Ort nicht schuldhaft unterlassen hat. Unterlässt die Teilnehmerin schuldhaft die Mängelanzeige, scheiden Minderungsansprüche aus.

(3) Die Teilnehmerin kann den Vertrag bei erheblicher Beeinträchtigung der Veranstaltung durch einen Mangel kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter eine ihm von der Teilnehmerin gesetzte angemessene Frist verstreichen lässt, ohne Abhilfe zu schaffen. Ohne Fristbestimmung kann die Teilnehmerin kündigen, wenn die Abhilfe nicht möglich ist, vom Veranstalter verweigert wird oder sofortige Abhilfe notwendig ist. Dasselbe gilt, wenn die Teilnehmerin ein besonderes Interesse an der sofortigen Kündigung hat.

(4) Bei einem Mangel der Veranstaltung kann die Teilnehmerin unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz verlangen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 651n (1) Ziff. 1 bis 3. BGB (z.B. wenn der Mangel vom Reisenden verschuldet oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht ist). Voraussetzung ist weiterhin, dass die Teilnehmerin den Mangel dem Veranstalter unverzüglich angezeigt oder Abhilfe verlangt hat.

(5) Die Teilnehmerin ist verpflichtet, bei auftretenden Mängeln im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Die Teilnehmerin ist insbesondere verpflichtet, ihre Reklamationen unverzüglich dem örtlichen Ansprechpartner des Veranstalters zur Kenntnis zu geben, sofern dies möglich ist.

§ 9 Haftung, Verantwortlichkeit

(1) Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.

(2) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch den Veranstalter und dessen Erfüllungsgehilfen. Als Kardinalpflichten gelten solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und/oder Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Veranstalters der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Teilnehmerinnen haben ihre gesundheitliche Eignung für die Veranstaltung, gegebenenfalls durch Konsultation eines Arztes, und die Einschätzung der Risiken der sportlichen Events selbst zu überprüfen.

(4) Die Teilnehmer haben selbst darauf zu achten, dass ihre Wertgegenstände, Bekleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände nicht gestohlen werden oder verloren gehen.

(5) Die Beteiligung an Sportaktivitäten müssen die Teilnehmerinnen selbst verantworten.

(6) Es wird empfohlen, eine Privathaftpflichtversicherung, Auslandskrankenversicherung und ggf. Unfallversicherung für diese Art von Veranstaltung abzuschließen bzw. bereits vorhandene Versicherungen zu überprüfen. Die Teilnehmerin kann auf eignen Kosten eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod abschließen.

(7) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht für gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften und nicht für sonstige gesetzlich zwingende Haftungen des Veranstalters.

§ 10 Pass-, Visa-und Gesundheitsbestimmungen

(1) Die Teilnehmerin hat die auf der Internetseite der Bestellung gegebenen Hinweise auf Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen und auf etwaige Änderungen in späteren Mitteilungen zu beachten. Diese Informationen gelten für die Bürger der Bundesrepublik Deutschland, die im Besitz eines von ihr ausgestellten Passes oder Personalausweises sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reiseteilnehmers und Mitreisenden (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

(2) Die Teilnehmerin ist für die Einhaltung der für die Durchführung der Veranstaltung wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu ihren Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation vom Veranstalter bedingt sind.

§ 11 Datenverarbeitung, Datenschutzhinweis

(1) Die von den Teilnehmerinnen angegebenen personenbezogenen Daten werden zur Vertragsdurchführung (Abwicklung der Veranstaltung) elektronisch verarbeitet. Dies gilt insbesondere für die zur Zahlungsabwicklung notwendigen Daten. Mit der Anmeldung willigt die Teilnehmerin in eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu diesem Zweck ein.

(2) Hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten hält der Veranstalter deutsches und europäisches Datenschutzrecht (EU-DSGVO) ein.

(3) Die Teilnehmerin erklärt sich damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an der Veranstaltung gemachten Fotos, Filmaufnahmen und Interviews in Rundfunk, Fernsehen, Printmedien, Büchern, fotomechanischen Vervielfältigungen (Filme, Videokassette etc.) ohne Anspruch auf Vergütung verbreitet und veröffentlicht werden. Dem kann die Teilnehmerin gegenüber dem Veranstalter durch ausdrückliche Erklärung widersprechen. Es wird empfohlen, dies schriftlich, per Telefax oder E-Mail zu tun.

§ 12 Online-Streitbeilegung

Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung zwischen Unternehmern und Verbrauchern (OS-Plattform) eingerichtet, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichen.

§ 13 Verbraucherschlichtung

Lucia Rothwein ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 14 Sonstige Regelungen

(1) Auf den Pauschalreisevertrag findet deutsches Recht Anwendung.

(2) Gerichtsstand ist, soweit dies zulässig vereinbart werden kann, Stuttgart.

(3) Rechtlich bindende Erklärungen können gegenüber den Teilnehmerinnen nur von dem hierfür befugten Personenkreis des Veranstalters abgegeben werden.

Stand: 27.05.22

Veranstalter: Lucia Rothwein Coaching-Beratung-Seminare, Benzstr. 7, 70736 Fellbach, Telefon 0711 511064, info@luciarothwein.com